Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ss OWi 851/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StPO § 218, OWiG § 74 Abs. 2
Nichterscheinen zur Hauptverhandlung, Verwerfung des Einspruchs, Verteidiger mit Vollmacht, keine Ladung des Verteidigers, notfalls telefonische Mitteilung des Termins an Verteidiger - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht zur Terminsmitteilung bei Unmöglichkeit der förmlichen fristgerechten Ladung des Verteidigers aufgrund kurzfristiger Weiterleitung eines entsprechenden Bestellungsschreibens an das Gericht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 218; OWiG § 74 Abs. 2
Einspruchsverwerfung trotz unterbliebener [ggf. aus Zeitgründen telefonisch vorzunehmender] Ladung des Verteidigers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 04.04.2001 - 2 ObOWi 19/01
Ladung eines Verteidigers
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ss OWi 851/08
Unterbleibt jedoch die Ladung des Verteidigers und nimmt kein Verteidiger die Hauptverhandlung wahr, hindert das eine Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2001, 377 (378).